Auf Antrag des Österreichischen Rundfunks (ORF) wird die dem ORF mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr als oberster Fernmeldebehörde vom 18.12.1957, B M Zl. 65 000-8/57, zuletzt geändert mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr als oberster Fernmeldebehörde vom 29.08.1983, GZ 34 700/III-25/83, erteilte Sendebewilligung hinsichtlich der an der Funkstelle GRUENBURG - Landsberg betriebenen Funkanlagen gemäß § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 dahingehend abgeändert, dass der ORF zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk für die Dauer von 10 Jahren nach Maßgabe der nunmehr geänderten, beiliegenden und einen Spruch dieses Bescheides bildenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 3) berechtigt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA