• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.08.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.965/23-029

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G

Der Beschuldigte hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Burgenländisches Kommunalfernsehen KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Burgenländisches Kommunalfernsehen KG als Anbieterin des unter http://bkftv.at/category/filmbeitrag/ bereitgestellten Abrufdienstes „BKF-TV“ am 27.11.2020

a. gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G verstoßen hat, indem sie die Videos „Schenken und Müll vermeiden“, „Weihnachtsbeleuchtung in Zuberbach“ und „Weihnachtshaus Bad Tatzmannsdorf“ als Produktplatzierungen beinhaltend gekennzeichnet hat, obwohl keine Produktplatzierungen vorlagen und

b. gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, indem sie die nicht werblichen Videos „Schenken und Müll vermeiden“, „Weihnachtsbeleuchtung in Zuberbach“ als Werbung gekennzeichnet hat und das Video „Weihnachtshaus Bad Tatzmannsdorf“ nicht eindeutig als Werbung erkennbar war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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