• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    24.03.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/22-004

Straferkenntnis wegen offensichtlich unrichtiger Meldung nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Stadtmarketing Krems GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 12.10.2021 durch die Eingabe der Bezeichnung „WACHSMANN Verlags-GmbH“ eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern unrichtig, als es sich bei der getätigten Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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