Der VAZ MEDIA GmbH wird gemäß §§ 74 Abs. 1 und 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2, 5 und 6 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassungen nach den Spruchpunkten 1.1, 1.2 und 1.6 des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.05.2011, KOA 1.101/11-058, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Ereignishörfunk erteilt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA