Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, gemäß §§ 24 und 25 Abs. 1 PrR-G fest, dass die ERF Medien Österreich GmbH, als Veranstalterin der Kabelhörfunkprogramme „ERF Plus Österreich“ und „NOW Radio“ die Bestimmung des § 6a Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2015 bis zum 31.12.2015 keine Aktualisierung der in § 6a Abs. 2 PrR-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA