A hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Freier Rundfunk Freistadt GmbH in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 4, zu verantworten, dass die Freier Rundfunk Freistadt GmbH im Zeitraum vom 16.04.2015 bis zum 08.10.2015 Änderungen in den Eigentumsverhältnissen ihrer Gesellschafterin Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH vom 01.04.2015 nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Straferkenntnis entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G