A hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Freier Rundfunk Freistadt GmbH in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 4, zu verantworten, dass die Freier Rundfunk Freistadt GmbH im Zeitraum vom 16.04.2015 bis zum 08.10.2015 Änderungen in den Eigentumsverhältnissen ihrer Gesellschafterin Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH vom 01.04.2015 nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Straferkenntnis entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA