• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    01.09.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG
  • GZ
    KOA 1.960/23-122

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG als Anbieterin der Fernsehprogramme „Infokanal Galtür“ und „Panorama Galtür“

a. § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 dadurch verletzt hat, dass sie für das Jahr 2020 nicht sämtliche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bis zum 31.12.2020 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2020 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 genannten Daten vorgenommen hat;

b. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G idF BGBl. I Nr. 55/2022 dadurch verletzt hat, dass sie für das Jahr 2021 bis zum 31.12.2021 und für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 nicht sämtliche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für die Jahre 2021 und 2022 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen