Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG als Anbieterin der Fernsehprogramme „Infokanal Galtür“ und „Panorama Galtür“
a. § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 dadurch verletzt hat, dass sie für das Jahr 2020 nicht sämtliche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bis zum 31.12.2020 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2020 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 genannten Daten vorgenommen hat;
b. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G idF BGBl. I Nr. 55/2022 dadurch verletzt hat, dass sie für das Jahr 2021 bis zum 31.12.2021 und für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 nicht sämtliche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für die Jahre 2021 und 2022 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA