Die KommAustria hat einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-G gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF durch den Beitrag „Arbeits Moral“ in der Sendung „Seitenblicke“ am 15.05.2018 (von ca. 20:05 Uhr bis ca. 20:10 Uhr) im Fernsehprogramm ORF 2 die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, sowie dass er beim durchschnittlichen Seher den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass bereits feststehe, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen den künstlerischen Leiter der Tiroler Festspiele Erl unzutreffend seien.
Der Bescheid ist rechskräftig.
Anmerkung: Der veröffentlichte Bescheid entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA