• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.03.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.850/21-053

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 05.06.2020 im Hörfunkprogramm „Ö3“ durch einen von ca. 06:43 bis ca. 06:45 Uhr ausgestrahlten Beitrag über „Arnautovic Gin“ gegen das Verbot der kommerziellen Kommunikation für Spirituosen nach § 13 Abs. 4 ORF-G verstoßen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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