Die Beschwerde der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H., der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH und der Radio Arabella GmbH wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 2 Abs. 1 Z. 4 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010 (ORF G), abgewiesen.
Der VwGH wies mit Erkenntnis vom 25.01.2012 die Beschwerde der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H., der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH und der Radio Arabella GmbH gegen den Bescheid des BKS Gz 611.992/0002-BKS/2011 ab.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF