Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 169/2013, wird dem Österreichischen Rundfunk der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum von Juli bis November 2013 erbrachten Leistungen im Bereich der Gebarungskontrolle 2012 gemäß § 40 Abs. 3 ORF-G vorgeschrieben und diesem aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G