Die KommAustria hat die Beschwerde wegen der Übertragung des Bundestags der Jungen ÖVP im Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ als Livestream am 15.05.2021 ab 16:00 Uhr und der Bereitstellung als Video on Demand von 15.05.2021 bis 22.05.2021
1. soweit diese eine Verletzung des Objektivitätsgebotes gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 ORF-G geltend macht
1.1. hinsichtlich des am 15.05.2021 übertragenen Livestreams gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen, und
1.2. hinsichtlich des am 15.05.2021 und am 16.05.2021 zum Abruf bereitgestellten Video on Demand gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen;
1.3. hinsichtlich des im Zeitraum vom 17.05.2021 bis zum 22.05.2021 zum Abruf bereitgestellten Video on Demand gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen;
2. soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1 und 9 ORF-G geltend macht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA