Die KommAustria hat der Beschwerde gegen den am 22.02.2021 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendung „Thema“ um ca. 21:11 Uhr ausgestrahlten Beitrag mit dem Titel „‚Inside Demo‘ – Die Welt der Coronaleugner“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 37 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass sich die getroffene Aussage, dass es sich bei der Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten einer „Anti-Corona-Demonstration“ und vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler um Rechtsextreme handelt, nicht aus den vom ORF herangezogenen Recherchequellen ergibt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.06.2023, W282 2248486-1/14E und W282 2248929-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Gegen das Erkenntis des BVwG hat der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Der VfGH hat mit Beschluss vom 09.08.2023, E 2493/2023, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Folge gegeben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA