Gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 50/2010, wird die dem Österreichischen Rundfunk (ORF) am 18. Dezember 1957 mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als oberster Fernmeldebehörde, B M Zl. 65 000-8/57, erteilte Sendebewilligung, hinsichtlich der Funkstelle WALD zuletzt abgeändert mit Bescheid der KommAustria vom 16.12.2010, KOA 1.800/10-012, für den Standort WALD 91,6 MHz (Ö1) und WALD 98,5 MHz (Ö3) dahingehend abgeändert, dass der ORF zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen am Standort KLOESTERLE 91,6 MHz (Ö1) und KLOESTERLE 98,5 MHz (Ö3) für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt ist.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA