Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die gotv Fernseh GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „gotv“ am 19.01.2017 während der zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „at Home“ die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass die ab 18:14 Uhr ausgestrahlte Werbung für „Deezer und Saturn“ nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel
a. von den vorangehenden und
b. von den nachfolgenden
Programmteilen getrennt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA