Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Welle 1 Oberösterreich GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum" ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Radio Steyr" am 09.09.2020 die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 07:38:05 Uhr bis ca. 07:39:43 Uhr Schleichwerbung für die "Sommerrodelbahn Dürrnberg" ausgestrahlt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.07.2023, W194 2247698-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G