Die KommAustria hat über Antrag der Radio Osttirol GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 18.12.2017, KOA 1.534/17-007, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „KOETSCHACH (Kronhof) 102,2 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Frequenzänderung auf 102,0 MHz nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird. Die Bezeichnung der Übertragungskapazität lautet infolge dessen nunmehr „KOETSCHACH (Kronhof) 102,0 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA