Mit diesem Bescheid wurde die Übertragungskapazität "GMÜND (Schloßbichl) 95,7 MHz" gemäß § 10 Abs 1 Z 2 PR-G iVm § 12 Abs 1 PrR-G der Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Kärnten" zugeordnet.
Im Rahmen dieses Verfahrens war zu entscheiden, ob eine Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet (Antrag der Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG ) oder zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes bzw. Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes (Anträge der Radio Starlet Programm und Werbegesellschaft m.b.H. und der Radio Villach Privatradio GmbH) herangezogen werden soll. Gemäß § 10 Abs 1 PrR-G geniest die Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet Vorrang vor einer Erweiterung oder der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes. Die Übertragungskapazität war daher der Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG zuzuordnen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA