Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 09.09.2020 im Rahmen des im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Regionalfensters Oberösterreich
1. um ca. 18:59:56 Uhr durch die Trennung eines Programmhinweises auf eine am folgenden Tag im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Oberösterreich“ des ORF ausgestrahlte Sendung vom anschließenden, nicht werblich gestalteten Sponsorhinweis mittels eines Werbetrenners gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verstoßen hat, sowie
2. durch die werbewirksame Platzierung des Logos von „Raiffeisen“ im Rahmen des von ca. 19:13:05 bis ca. 19:13:58 Uhr in der Sendung „Oberösterreich heute“ gesendeten Beitrags „Sicher mit ‚Sumsi‘ – Rucksack-Aktion“ gegen § 16 Abs. 1 ORF-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA