• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.12.2016
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, B, C, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.400/16-003

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF als verspätet

Die Beschwerde von A, B und C gegen den Österreichischen Rundfunk gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G wird gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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