• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.12.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    Tourismusverband Ötztal Tourismus
  • GZ
    KOA 1.960/14-457

Straferkenntnis wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der B es unterlassen, den unter der Adresse XXX bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria anzuzeigen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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