Die KommAustria hat die Beschwerde
1. soweit sie sich gegen die Berichterstattung des ORF in seinem Fernsehprogramm vom 15.06.2014 und in seinem Hörfunkprogramm vom 25.07.2014 richtete gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ORF-Gesetz (ORF-G) wegen Verspätung zurückgewiesen, und
2. hinsichtlich der Berichterstattung des ORF in seinem Hörfunkprogramm Radio Kärnten vom 02.11.2014 gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung weicht vom Original ab.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA