Die KommAustria hat gemäß § 31 Abs. 15 ORF-G festgestellt, dass die Bedingungen nach § 31 Abs. 11 bis 14 ORF-G für die teilweise Abgeltung des dem Österreichischen Rundfunk durch Befreiungen nach § 31 Abs. 10 ORF-G entstehenden Entfalls des Programmentgelts im Jahr 2012 erfüllt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G