• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    20.08.2012
  • Partei(en)
    A - M (anonymisiert)
  • GZ
    KOA 12.005/12-022

Vorschreibung von Sachverständigengebühren

Der A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L und der M, sämtliche vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender, werden gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen, Dr. Jens Woelke, in der Höhe von netto EUR XXX zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (USt), sohin brutto EUR XXX auferlegt und weiters aufgetragen, diese binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, XXX zu überweisen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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