• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    09.03.2012
  • Unterkategorie
    Verfahren zum Entzug der Zulassung
  • Partei(en)
    Privatradio Arabella GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.378/11-040

Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands an die Privatradio Arabella GmbH & Co KG

Der Privatradio Arabella GmbH & Co KG wird aufgrund der mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 31.05.2011, GZ 611.079/0004-BKS/2011, gemäß §§ 24, 25, 26 iVm § 28a Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, rechtskräftig getroffenen Feststellung, im Zeitraum vom 16.07.2010 bis 27.08.2010 im Versorgungsgebiet "Traunviertel" kein zu 86% eigengestaltetes Programm mit hohem Lokal- und Regionalbezug gesendet und dadurch den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des BKS vom 25.04.2005, GZ 611.079/0001-BKS/2004, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) grundlegend verändert zu haben, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, gemäß § 28 Abs. 2, 3 und 5 Z 1 PrR-G aufgetragen,

a. binnen einer Frist von acht Wochen den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie, wie im Bescheid des BKS vom 25.04.2005, GZ 611.079/0001-BKS/2004, genehmigt, im Versorgungsgebiet "Traunviertel" ein zu 86% eigengestaltetes Programm mit hohem Lokal- und Regionalbezug sendet, sowie

b. binnen einer Frist von acht Wochen ein Vier-Augen-System für den Fall von Änderungen des genehmigten Programms zu implementieren und dieses zu dokumentieren, um im Vorfeld zu prüfen, ob es sich bei einer geplanten Änderung um eine grundlegende Änderung des genehmigten Programms im Sinne des § 28a Abs. 1 PrR-G handelt.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

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