Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Styria Content Creation GmbH & Co KG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „JoomBoos TV“ im Rahmen der am 25.02.2019 unter der URL „https://www.youtube.com/watch?v=S7NaHTstmSs“ zum Abruf bereitgestellten Sendung „DANIELE NEGRONI GEHT ZU BODEN – Austria Video Award 2018“ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass diese nicht an ihrem Anfang und an ihrem Ende durch einen Hinweis auf die enthaltene Produktplatzierung gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA