• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.11.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Styria Content Creation GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.965/19-029

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Styria Content Creation GmbH & Co KG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „JoomBoos TV“ im Rahmen der am 25.02.2019 unter der URL „https://www.youtube.com/watch?v=S7NaHTstmSs“ zum Abruf bereitgestellten Sendung „DANIELE NEGRONI GEHT ZU BODEN – Austria Video Award 2018“ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass diese nicht an ihrem Anfang und an ihrem Ende durch einen Hinweis auf die enthaltene Produktplatzierung gekennzeichnet war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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