Mit diesem Bescheid wurden der Privat-Radio Betriebs GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die Übertragungskapazitäten 'SCHLADMING 4 (Hochwurzen) 106,3 MHz' und 'OEBLARN (Strimitzen) 107,2 MHz' zur Erweiterung des ihr mit Bescheid der KommAustria vom 28.02.2008, KOA 1.470/08-004, zugeteilten Versorgungsgebietes „Bezirk Leoben und östlicher Teil des Bezirkes Liezen“ zugeordnet. Gleichzeitig wurde der Name des Versorgungsgebietes auf 'Ennstal 2' abgeändert.
Gleichzeitig wurde der Antrag der N & C Privat Radio Betriebs GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms und Neuschaffung des Versorgungsgebietes 'Oberes Ennstal' unter Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 Privatradiogesetz abgewiesen.
Der Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH auf Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten zur Erweiterung des ihr zugeteilten Versorgungsgebietes 'Salzburg' wurde gemäß § 6 Abs. 1 Privatradiogesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 Privatradiogesetz abgewiesen. Schließlich wurde der Eventualantrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms und Neuschaffung des Versorgungsgebietes 'Oberes Ennstal' unter Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 Privatradiogesetz abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 21.01.2013, GZ 611.116/0002-BKS/2013, den Bescheid der KommAustria bestätigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA