• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    10.07.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/18-054

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Abwasserverband Oberer Mödlingbach und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Abwasserverband Oberer Mödlingbach in 2531 Gaaden, Hauptstraße 29, innerhalb des Zeitraums von 01.01.2018 bis 15.01.2018 sowie in der mit Schreiben vom 22.01.2018, KOA 13.250/18-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 25.01.2018 bis 22.02.2018, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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