• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    24.06.2022
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H.
  • GZ
    KOA 1.950/22-054

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes

Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H., vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem bereitgestellten Angebot „InstagramTV oesterreichische.bundesliga“, abrufbar unter https://www.instagram.com/oesterreichische.bundesliga, um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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