Die KommAustria hat auf Antrag der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003die Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg Wasserturm) 90,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 11.04.2011, KOA 1.191/11-002, zugeteilten Versorgungsgebiet "Wien 88,6 MHz" zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA