Die KommAustria hat der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH gemäß § 25 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) die Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk zur Versorgung der Weststeiermark und des Zentralraums Graz für die Dauer von 10 Jahren erteilt.
Mit diesem Bescheid wurden zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform) die nachfolgende Übertragungskapazität vorläufig zugeordnet:
VOITSBERG 2 (Arnstein) Kanal 69
KÖFLACH 2 (Gößnitz) Kanal 69
GRAZ 4 (PLABUTSCH) Kanal 69
GRAZ 10 (Jakomini) Kanal 69
Mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, hat der BKS die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA