• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.08.2013
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/13-006

Rechtsverletzung des ORF im Hörfunkprogramm Radio Wien

Die Kommunikationsbehörde Austria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz fest, dass der ORF am 24.04.2013 um ca. 05:30 Uhr in der Sendung „Guten Morgen Wien“ im Hörfunkprogramm Radio Wien einen Werbespot für die „ORF-Nachlese im April“ ohne eindeutige Trennung vom redaktionellen Programm ausgestrahlt und dadurch § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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