Die Kommunikationsbehörde Austria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz fest, dass der ORF am 24.04.2013 um ca. 05:30 Uhr in der Sendung „Guten Morgen Wien“ im Hörfunkprogramm Radio Wien einen Werbespot für die „ORF-Nachlese im April“ ohne eindeutige Trennung vom redaktionellen Programm ausgestrahlt und dadurch § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA