• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.10.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    missMEDIA GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/19-059

Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

1. Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die missMEDIA GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Youtube Channel missmagazin“ die Aufzeichnungen der Sendungen

a. SOIA / SOUNDZIMMER 04
https://www.youtube.com/watch?v=yW6VIj73s0U, und

b. Tryout: Alexa vs Siri – Das Duell der Sprachassistenten
https://www.youtube.com/watch?v=oSrW02t5uTk&t=13s

der KommAustria nicht binnen der gesetzten Frist von drei Tagen vorgelegt hat.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen