1. Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die missMEDIA GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Youtube Channel missmagazin“ die Aufzeichnungen der Sendungen
a. SOIA / SOUNDZIMMER 04
https://www.youtube.com/watch?v=yW6VIj73s0U, und
b. Tryout: Alexa vs Siri – Das Duell der Sprachassistenten
https://www.youtube.com/watch?v=oSrW02t5uTk&t=13s
der KommAustria nicht binnen der gesetzten Frist von drei Tagen vorgelegt hat.
2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA