Auf Antrag der Antenne Österreich GmbH, Makartgasse 3, A-1010 Wien, wird gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 09.02.2009, KOA 1.535/08-018, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SCHEFFAU (Exenberger) 99,5 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA