G.L. hat als Geschäftsführer der F. mbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Fernsehveranstalterin jedenfalls im Zeitraum 31.10.2010 bis 16.02.2011 das von der Y mbH, deren Sitz in Wien liegt, veranstaltete Satellitenfernsehprogramm „F. TV“ entgegen dem Zulassungsbescheid der KommAustria vom 17.06.2002, KOA 2.100/02-12, nur zwischen 06:00 und 18:00 Uhr, und nicht wie genehmigt zwischen 00:00 und 24:00 Uhr ausgestrahlt, ohne dass diese Änderung der Programmdauer gemäß § 6 Abs. 1 AMD-G der Regulierungsbehörde im Vorhinein angezeigt und von dieser genehmigt wurde.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA