• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.10.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.260/22-012

Verletzung der Bestimmungen des Online-Angebots

1. Die KommAustria hat gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF

a. die Bestimmungen des § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G iVm § 5a ORF-G verletzt und den durch die Angebotskonzepte für „oesterreich.ORF.at“ (Stand 09.06.2019) und „TVthek.ORF.at“ (Stand 02.07.2019) gezogenen Rahmen nicht entsprochen hat, indem er in den Online-Angeboten „TVthek.ORF.at“ und „tirol.ORF.at“ Sendungen als Livestream und danach als Video on Demand (VoD) bereitgestellt hat, ohne dass diese eine in den Programmen des Hörfunks oder des Fernsehens nach § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G ausgestrahlte Sendung begleitet haben;

b. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten „TVthek.ORF.at“ und „tirol.ORF.at“ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ vom 02.09.2021 fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte;

c. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten „TVthek.ORF.at“ und „tirol.ORF.at“ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung „Der Silberfuchs meiner Mutter“ vom 09.09.2021 keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte;

d. die Bestimmung des § 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls von 26.09.2020 bis 26.06.2021 im Rahmen des Online-Angebots „tirol.ORF.at“ in der Rubrik „Studio 3“ und den dort verlinkten Seiten im Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ ein regelmäßig bereitgestelltes und strukturiertes Angebot im Sinne des § 4f Abs. 1 ORF-G, bestehend aus Liveübertragungen von Veranstaltungen, die keinen Sendungsbezug im Sinne von § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G aufgewiesen haben, und deren anschließende Verfügbarmachung zum Abruf, zur Verfügung gestellt hat, ohne dass vorab eine Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b ORF-G eingeholt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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