Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die MEC Sport und Entertainment GmbH über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk, welche ihr mit Bescheid der KommAustria vom 15.01.2004, KOA 2.100/03-068, für die Dauer von zehn Jahren ab 30.01.2004, erteilt wurde, ausgeübt hat.
Gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G ist daher die Zulassung der MEC Sport und Entertainment GmbH zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk mit Rechtskraft dieses Bescheides erloschen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G