Der Beschwerde wurde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und es wurde festgestellt, dass der ORF
1.1. durch den am 04.08.2016 in seinem Online-Angebot unter http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2789293/ veröffentlichten Beitrag „Millionenerbe: Tonband verspricht Wende“ und
1.2. durch den in der Sendung „Vorarlberg heute“ am 04.08.2016 um ca. 19:00 Uhr im Fernsehprogramm „ORF 2“ ausgestrahlten Beitrag „Neue Fakten im Erbstreit“
die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er beim durchschnittlichen Nutzer bzw. Seher den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass aufgrund eines aufgetauchten Tonbandmitschnittes feststehe, dass nunmehr der Erbschaftsstreit um ein Millionenerbe zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehen werde, sowie eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu diesem Tonbandausschnitt abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.09.2019, W120 2149693-1/6E, W120 2187136-1/6E, abgewiesen. Der Bescheid ist somit nunmehr rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA