Die KommAustria hat festgestellt, dass die K-TV Fernseh GmbH & Co KEG die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie im Programm „K-TV“ am 09.04.2006 um ca. 18:56 Uhr Werbung nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel vom vorangehenden Programmteil getrennt hat. Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Bei der beanstandeten Werbesendung handelte es sich um einen Spendenaufruf in eigener Sache. Da nach § 44 Abs. 3 PrTV-G auch Spendenaufrufe für Dritte dem Trennungsgebot unterliegen, muss auch ein Spendenaufruf in eigener Sache durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt werden – genauso, wie kommerzielle Werbung iSd § 34 Abs. 3 PrTV-G auch die Eigenwerbung erfasst. Zudem unterliegt dem Trennungsgebot nicht bloß kommerzielle Werbung.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA