Die KommAustria hat festgestellt, dass die K-TV Fernseh GmbH & Co KEG die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie im Programm „K-TV“ am 09.04.2006 um ca. 18:56 Uhr Werbung nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel vom vorangehenden Programmteil getrennt hat. Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Bei der beanstandeten Werbesendung handelte es sich um einen Spendenaufruf in eigener Sache. Da nach § 44 Abs. 3 PrTV-G auch Spendenaufrufe für Dritte dem Trennungsgebot unterliegen, muss auch ein Spendenaufruf in eigener Sache durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt werden – genauso, wie kommerzielle Werbung iSd § 34 Abs. 3 PrTV-G auch die Eigenwerbung erfasst. Zudem unterliegt dem Trennungsgebot nicht bloß kommerzielle Werbung.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G