1. Die KommAustria hat den Antrag auf Feststellung, dass die in den technischen Anlageblättern zum Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, sowie zu den Bescheiden über spätere Änderungen und Erweiterungen der damit erteilten Zulassung angeführten Empfehlungen der ITU-Richtlinien keine verbindlichen Vorgaben für die Nutzung der zugeteilten Übertragungskapazitäten darstellen, insbesondere dass die darin enthaltenen MPX-Leistungswerte keine verbindlichen Vorgaben darstellen, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Eventualantrag auf Feststellung, dass sich für die Antragstellerin weder aus dem Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, noch aus Bescheiden über spätere Änderungen und Erweiterungen der damit erteilten Zulassung, noch aus unmittelbar anwendbaren generellen Normen eine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten MPX-Leistung bei der Nutzung dieser Übertragungskapazitäten ergibt, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Erkenntnis vom 13.10.2022, W282 2247979-1/9E, hat das BVwG die Beschwerde, soweit die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. darin die Abänderung des Bescheides der KommAustria begehrt, als unzulässig zurückgewiesen, und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA