1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die von der PIWImedia GmbH als Veranstalterin des Programms „HIWAY-TV“ am 11.05.2015 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr ausgestrahlte Wochensendung, die eine Sendung zur politischen Information ist, durch
A. die Stadtwerke Kapfenberg und
B. die Stadtgemeinde Kapfenberg
gesponsert wurde, wodurch jeweils § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt wurde, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA