Der Entspannungsfunk GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „KLAGENFURT 3 (Pyramidenkogel) 107,1 MHz“ zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 22.12.2010, KOA 1.217/10-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 30.03.2012, KOA 1.217/12-001, zugeordneten Versorgungsgebietes „Klagenfurt 93,4 MHz“ für die Dauer der aufrechten Zulassung zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruches.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G