Der Entspannungsfunk GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „KLAGENFURT 3 (Pyramidenkogel) 107,1 MHz“ zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 22.12.2010, KOA 1.217/10-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 30.03.2012, KOA 1.217/12-001, zugeordneten Versorgungsgebietes „Klagenfurt 93,4 MHz“ für die Dauer der aufrechten Zulassung zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruches.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA