Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 19.07.2016 wird die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 27.07.2016, KOA 1.011/16-049, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 in ihrem Spruchpunkt 1. dahingehend geändert, dass diese Zulassung in dem durch die in den Beilagen 1-22, 24-113 und 115-157 beschriebenen Übertragungskapazitäten, nunmehr somit auch in dem durch die Übertragungskapazitäten Funkstelle MICHAELBEUERN NUSSDORF, Standort Oberlielon, Frequenz 103,3 MHz und Funkstelle UNKEN, Standort Unkenberg, Frequenz 103,1 MHz versorgten Gebiet, erteilt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G