Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt,
1. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „Game Company“, welches auf der Plattform YouTube unter https://www.youtube.com/channel/UCs5yZ2HVybc7YUvKWVvqcyA abrufbar ist, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt,
2. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „gamecompanyat“, welches auf der Plattform TikTok unter https://www.tiktok.com/@gamecompanyat abrufbar ist, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt und
3. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „gamecompanyat“, welches auf der Plattform Instagram unter https://www.instagram.com/gamecompanyat/ abrufbar ist, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA