Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt,
1. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „Game Company“, welches auf der Plattform YouTube unter https://www.youtube.com/channel/UCs5yZ2HVybc7YUvKWVvqcyA abrufbar ist, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt,
2. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „gamecompanyat“, welches auf der Plattform TikTok unter https://www.tiktok.com/@gamecompanyat abrufbar ist, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt und
3. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „gamecompanyat“, welches auf der Plattform Instagram unter https://www.instagram.com/gamecompanyat/ abrufbar ist, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF