Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 24.03.2015, KOA 1.150/15-003, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SAALFELDEN 2 (Huggenberg) 87,60 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird. Der Name der Funkanlage lautet nunmehr „SAALFELDEN 4 (Pabing Mobilfunkmast) 87,60 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA