Die Beschuldigte hat als Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Steiermark und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche zu verantworten, dass die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Steiermark in 8010 Graz, Hasnerplatz 12, innerhalb des Zeitraums von 01.07.2018 bis 15.07.2018 sowie in der mit Schreiben vom 23.07.2018, KOA 13.250/18-004, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 27.07.2018 bis 24.08.2018, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
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Beschwerde gegen den ORF