Die KommAustria hat der Beschwerde gegen den am 04.06.2020 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendung „Zeit im Bild 2“ um ca. 22:00 Uhr ausgestrahlten sowie vom 04.06.2020 bis zum 11.06.2020 unter http://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag mit dem Titel „Auftakt des ‚Ibiza-Untersuchungsausschusses‘“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 ORF-G, soweit diese sich gegen den durch diesen Beitrag erzeugten unrichtigen Eindruck richtet, dass A potentieller Spender illegaler Parteienfinanzierung sei, und ihm diesbezüglich auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF dadurch die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 und § 18 Abs. 1 ORF-G verletzt hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom ORF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA