Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der kanal3 Regionalfernseh GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dieser Gesellschaft strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die kanal3 Regionalfernseh GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „kanal3 (Obersteiermark)“ im Rahmen der am 17.03.2019 ausgestrahlten Sendungen
1. im Zeitraum von
a) von ca. 08:57:24 Uhr bis ca. 08:57:56 Uhr,
b) von ca. 08:59:17 Uhr bis ca. 08:59:25 Uhr,
c) von ca. 09:18:08 Uhr bis ca. 09:18:27 Uhr,
d) von ca. 09:37:53 Uhr bis ca. 09:38:12 Uhr,
e) von ca. 09:56:17 Uhr bis ca. 09:56:25 Uhr und
f) von ca. 10:31:08 Uhr bis ca. 10:31:16 Uhr
jeweils Werbung ausgestrahlt hat, die weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war;
2. die
a) von ca. 08:57:08 Uhr bis ca. 08:59:35 Uhr,
b) von ca. 09:37:47 Uhr bis ca. 09:59:34 Uhr und
c) von ca. 10:29:37 Uhr bis ca. 10:59:34 Uhr
ausgestrahlten Sendungen „Kanal3 Infokanal“ nicht jeweils an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als zugunsten des Unternehmens „aicall“ gesponsert gekennzeichnet hat;
3. mit der von ca. 08:59:36 Uhr bis ca. 09:37:46 Uhr dauernden Sendung „Kanal3 Obersteiermark“ verbotenerweise eine Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information ausgestrahlt hat, die gesponsert war, sowie
4. in der von ca. 08:59:36 Uhr bis ca. 09:37:46 Uhr dauernden Sendung „Kanal3 Obersteiermark“ unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt hat.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015 und § 9 Abs. 1 VStG
2. § 64 Abs. 2 iVm § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G und § 9 Abs. 1 VStG
3. § 64 Abs. 2 iVm § 37 Abs. 4 AMD-G und § 9 Abs. 1 VStG
4. § 64 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 1 AMD-G und § 9 Abs. 1 VStG
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA