Auf Antrag des Vereins Freies Radio B 138 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG die dem Antragsteller mit dem Bescheid der KommAustria vom 19.12.2012, KOA 1.381/12-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „KIRCHDORF KREMS 4 (Lauterbach) 102,3 MHz“ nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes geändert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G