• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.05.2019
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/19-030

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die PULS 4 TV GmbH & Co KG

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 61 Abs. 1 AMD-G wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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